Bisher hatten nur wenige Väter einen Rechtsanspruch auf den Papamonat. Auf Grund des Beschlusses im Nationalrat haben nun alle Väter, die unselbstständig beschäftigt sind, einen Rechtsanspruch auf den Papamonat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Meldefristen an den Arbeitgeber einhält.
Spätestens drei Monate vor der Geburt muss der Vater dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will. Spätestens eine Woche nach der Geburt hat der Vater dann den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bekannt zu geben.
Die Regelung tritt mit 1. September 2019 in Kraft. Für errechnete Geburtstermine vor dem 1. Dezember 2019 gibt es eine Sonderregelung, bei der die Vorankündigungsfrist von 3 Monaten unterschritten werden darf.
Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch in der Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tages beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.
Während des Papamonats haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.