Statt bisher nur 10 Monate der ersten Elternkarenz werden nun bis zu 24 Monate pro Kind gesetzlich angerechnet.
Bisher wurden die 10 Monaten der ersten Elternkarenz nur für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für die Kündigungsfristen angerechnet. Jetzt werden die Elternkarenzen für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche automatisch berücksichtigt, also beispielsweise auch für Gehaltsvorrückungen.
Die Neuerung gilt für Geburten ab 1. August 2019.
Die neue Bestimmung gilt sowohl für Mütter als auch Väter, die in Elternkarenz gehen. Auch Adoptiv- und Pflegeeltern profitieren von der neuen Regelung.